Die Vergütung für den Winterdienst ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird. Diese Meinung vertritt jedenfalls das Landgericht Berlin in einem passenderweise zu Beginn der Wintersaison 2010/2011 gefällten Urteil.
Der Fall
Ein Grundstückseigentümer hatte in der Saison 2008/2009 mit der Durchführung des Winterdienstes für sein Grundstück ein entsprechendes Unternehmen beauftragt. Tatsächlich wurden Schnee und Glätte aber entweder überhaupt nicht oder zu spät beseitigt. Der Eigentümer musste selbst Schnee räumen und streuen. Folgerichtig verweigerte er daher die Zahlung der zweiten Rate der vereinbarten Vergütung und wird deshalb von dem Winterdienstunternehmen verklagt. Die erste, bereits zu Winterbeginn geleistete Rate verlangt der Eigentümer im Wege der Widerklage zurück. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen und die Winterdienstfirma auf die Widerklage hin zur Rückzahlung der ersten Rate verurteilt.
Die Entscheidung
Das Landgericht hebt dieses Urteil in der Berufung auf und gibt der Winterdienstfirma in vollem Umfang Recht. Sie darf nicht nur die erste Rate behalten, sondern kann vom Grundstückseigentümer auch die Zahlung der zweiten Rate in voller Höhe verlangen.
Dies begründet das Landgericht mit der Überlegung, dass das Winterdienstunternehmen keineswegs die Beseitigung von Schnee und Eis schulde. Vielmehr reiche es bereits aus, wenn das Unternehmen das Wetter beobachte, um sodann selbständig zu entscheiden, wann ein Räum- und Streueinsatz zu erfolgen habe. Wenn das Unternehmen dann trotz Schnee und Glätte nicht oder zu spät geräumt und gestreut habe, liege darin zwar ein Qualitätsmangel, dieser berechtigte jedoch den Eigentümer nicht zur Kürzung oder vollständigen Zurückhaltung der vereinbarten Vergütung.
Vielmehr könne der Eigentümer in solchen Fällen nur den Vertrag insgesamt kündigen und/oder Schadensersatzansprüche geltend machen, sofern ein konkreter Schaden dargelegt werden könne. Dieser könne z.B. dann entstehen, wenn der Eigentümer eine weitere Firma zur Durchführung des Winterdienstes beauftragt hätte.
Fazit
Mit dieser Entscheidung lässt das Landgericht den Grundstückseigentümer ratlos zurück. Ihm bleibt nur die Wahl, entweder für die überhaupt nicht oder schlecht erbrachte Leistung dennoch den vollen Preis zu zahlen oder aber den Vertrag zu kündigen, wobei es erfahrungsgemäß ausgeschlossen ist, während der Wintersaison eine Ersatzfirma mit freien Kapazitäten zu finden.
Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsauffassung der hier zuständigen Berufungskammer 52 des Landgerichts Berlin allgemein durchsetzen wird. Im "wahren Leben" wird wohl niemand ein Winterdienstunternehmen zur Wetterbeobachtung beauftragen, sondern damit es Schnee räumt und Eisglätte bekämpft.
Fundstelle: Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.11.2010, - 52 S 67/10 -, veröffentlicht in: Grundeigentum 2011 (Heft 3), Seite 201