Ein Mieter, der eine Wohnung mit einem neutralen Anstrich übernommen hat, macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er diese mit ungewöhnlichen Farben renoviert. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Fall
Die Beklagten waren 2 1/2 Jahre Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Klägerin hatte vor Mietbeginn das Haus frisch in weißer Farbe renovieren lassen. Die Beklagten strichen während der Mietzeit einzelne Wände in rot, gelb und blau und gaben das Haus in diesem Zustand zurück. Die Klägerin war damit nicht einverstanden. Sie ließ die farblich gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Kostenpunkt: knapp 3.700,00 €. Nach Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution macht die Klägerin noch etwa 1.800,00 € gegen die Beklagten geltend. Die Beklagten hingegen verlangen widerklagend die Rückerstattung der Mietkaution.
Das Amtsgericht wies Klage und Widerklage ab. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von ca. 900,00 € verurteilt, die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Die Entscheidung
Hiergegen richtete sich die Revision der Beklagten. Diese hatte jedoch keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Mieter verpflichtet ist, eine neutral renovierte Wohnung bei Mietende ebenfalls in einem solchen Zustand zurückzugeben. Ungewöhnliche farbliche Gestaltungen, insbesondere kräftige bzw. grelle Farben, werden vom überwiegenden Teil der Mietinteressenten nicht akzeptiert und machen daher einen Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich. Sie zwingen den Vermieter, die Wohnung neu in hellen Farben zu renovieren. Den hierdurch entstandenen Schaden haben die Mieter zu ersetzen.
Fazit
Der Bundesgerichtshof hat in einer bislang umstrittenen Frage Klarheit geschaffen. Während der Mietzeit darf ein Mieter zwar weiterhin die Wohnung nach seinen Vorstellungen gestalten. Die Rückgabe muss jedoch in hellen bzw. neutralen Farben erfolgen. Dies gilt unabhängig von der Mietzeit, die üblichen Renovierungsfristen von 3,5 bzw. 7 Jahren spielen hier also keine Rolle!
Fundstelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nummer 183/2013; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06. November 2013, Aktenzeichen VIII ZR 416/12.