Dennoch kommt bei all denjenigen, die für den Winterdienst verantwortlich sind, keine besinnliche Stimmung auf.
Nach dem strengen Winter 2009/2010 hat das Abgeordnetenhaus am 11. November 2010 das Straßenreinigungsgesetz in einer Reihe von Punkten verschärft. Hier das Wesentliche in Kürze:
Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?
Zum Winterdienst verpflichtet sind die Anlieger, deren Grundstücke unmittelbar an öffentliche Straßen angrenzen. Sogenannte "Hinterlieger", deren Grundstück nur über einen Zugang oder eine Zufahrt erreichbar sind, müssen keinen Winterdienst leisten. Für die Fahrbahnen, Radwege und Haltestellenbereiche von Bus und Straßenbahn bleibt die BSR verantwortlich.
Wie muss geräumt werden?
Gehwege müssen wie bisher in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens jedoch 1 m, beräumt werden. Ab dem Winter 2011/2012 beträgt in den Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 die Mindestbreite 1,50 m.
Wann ist zu räumen bzw. zu streuen?
Mit dem Räumen ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu beginnen. Bei länger anhaltendem Schneefall ist in angemessenen Zeitabständen zu räumen. Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Eisbildungen sind zu beseitigen.
Unter Eisglätte ist durch Eisregen oder überfrierende Nässe gebildetes Glatteis zu verstehen. Eisbildung ist eine darüber hinausgehende, insbesondere wegen nicht rechtzeitiger Schneeräumung oder durch festgetretenen Schnee entstandene Eisschicht.
Wenn der Schneefall über 20.00 Uhr hinaus andauert oder nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung eintritt, ist der Winterdienst bis 7.00 Uhr des folgenden Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9.00 Uhr durchzuführen.
Welche Mittel dürfen eingesetzt werden?
Gestreut werden darf auch weiterhin nur mit Sand, Splitt, Granulat o.ä. abstumpfenden Mitteln. Auftauende Mittel wie Streusalz oder Harnstoff dürfen von den Grundstückseigentümern nicht eingesetzt werden. Dies bleibt der BSR für besondere Gefahrensituationen vorbehalten.
Wohin mit dem Schnee?
Schnee- und Eismengen von den Gehwegen sind grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand der Gehwege anzuhäufen. Die Rinnsteine und Abflüsse der Straßenentwässerung sind freizuhalten, gleichfalls Ein- und Ausfahrten sowie Haltestellenbereiche der öffentlichen Verkehrsmittel. Bei extremen Witterungsbedingungen soll die BSR den Abtransport von angehäuftem Schnee und Eis gewährleisten.
Kann der Winterdienst auf Dritte übertragen werden?
Selbstverständlich ist dies auch weiterhin möglich.
Wer den Winterdienst nicht selbst ausführt, kann eine "geeignete Person" (oder ein entsprechendes Unternehmen) mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen. Allerdings entfällt damit die eigene Verantwortlichkeit des Anliegers im Gegensatz zur früheren Gesetzeslage nicht.
Der Anlieger muss daher die von ihm ausgewählte Person/das Unternehmen sorgfältig auswählen und überwachen. Wenn der Beauftragte im vergangenen Winter versagt hat, muss sich der Anlieger also nachweisen lassen, dass die vorhandenen Mängel zwischenzeitlich (z.B. durch Anschaffung neuer Maschinen oder Einstellung von zusätzlichem Personal) behoben wurden.
Was geschieht, wenn nicht ordnungsgemäß geräumt/gestreut wird?
Kommt ein Anlieger seiner Pflicht zum Winterdienst nicht nach, so kann die zuständige Behörde eine Ersatzvornahme anordnen, also selbst eine Winterdienstfirma beauftragen und den Anliegen später mit den entstandenen Kosten belasten.
Weiterhin kann ein Bußgeld in Höhe von 10.000,00 € (wie bisher) verhängt werden.
Schließlich trifft den Anlieger die zivilrechtliche Haftung (Schadenersatz, Schmerzensgeld, bei erheblichen Verletzungen ggf. Rentenzahlung), wenn einem Mieter oder sonstigen Passanten ein Schaden entsteht. Derartige Schäden werden aber in der Regel über die Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abgedeckt.
Fundstelle: Die neuen Berliner Regelungen zum Winterdienst, Grundeigentum 2010, Heft 22, Seite 1563 ff.