Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Frist zur Zahlung der Miete "bis zum dritten Werktag eines jeden Monats" der Sonnabend nicht mitzählt.
Der Fall
Dem Bundesgerichtshof lagen zwei Fälle aus Berlin vor, bei denen vertraglich vereinbart war, dass die Miete - ebenso wie seit dem 1. September 2001 in § 556b BGB geregelt - im Voraus spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist. Aufgrund vorangegangener unpünktlicher Mietzahlungen wurden die Mieter jeweils abgemahnt. In den nachfolgenden Monaten entrichteten die Mieter - sofern man den Samstag bei der Fristberechnung mitzählt - die Miete mit einem Tag Verspätung. Daraufhin wurde beiden Mietern das Mietverhältnis wegen unpünktlicher Mietzahlung gekündigt. Die Räumungsklagen wurden durch die Amtsgerichte Mitte und Schöneberg jedoch abgewiesen. Die Berufungen der Vermieter zum Landgericht Berlin hatten keinen Erfolg.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen eingereichten Revisionen der Vermieter zurückgewiesen und sich damit der Ansicht der Vorinstanzen angeschlossen.
Der Sonnabend sei bei der Berechnung der Frist zur Mietzahlung nicht als "Werktag" anzusehen und somit bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen. Der BGH argumentiert hier sehr praxisnah: Miete werde üblicherweise per Banküberweisung bezahlt. Weite Teile der Bevölkerung erhielten ihr Gehalt am letzten Tag des Monats. Sodann müsste ihnen eine "Schonfrist" von drei Tagen zur Bewirkung der Mietzahlung zur Verfügung stehen. Der Sonnabend könne hier nicht mitgezählt werden, weil nur Montag bis Freitag Bankgeschäftstage seien. Würde man den Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitzählen, würde die Schonfrist unzulässig zu Lasten des Mieters verkürzt.
Fazit
Die Kündigung des Mietverhältnisses wegen ständig verspäteter Mietzahlung bleibt dem Vermieter zwar weiterhin möglich. Der Vermieter muss aber bei jeder einzelnen Mietzahlung genau prüfen, ob der Mieter tatsächlich verspätet gezahlt hat. Bei der Berechnung der Zahlungsfrist sind nicht nur Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage, sondern auch die Samstage, unberücksichtigt zu lassen.
Vorsicht!
Die Entscheidung des BGH ist nicht verallgemeinerungsfähig! Der Bundesgerichtshof hat in anderen Zusammenhängen bei der Berechnung von Fristen den Sonnabend sehr wohl als Werktag angesehen. So hat der BGH bei der Berechnung der Kündigungsfrist von Wohnraummietverhältnissen ("Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats ... zulässig") den Samstag als Werktag angesehen und so bei der Fristberechnung mitgezählt. Argument des BGH für die Differenzierung: Die Post arbeitet auch an Samstagen!
Fundstelle: Urteile des BGH vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09 und 291/09, Pressemitteilung des BGH Nr. 144/2010