Ein Mieter kann von seinem ehemaligen Vermieter keine "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung" verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof am 30. September 2009 entschieden.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ergibt sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag keine Verpflichtung des Vermieters, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erteilen. Eine solche Bescheinigung könne für den Vermieter erhebliche nachteilige Auswirkungen haben, denn sie könne als Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung aller weiteren Ansprüche gegen den Mieter gedeutet werden. Auch könnten Beweisnachteile zu Lasten des Vermieters entstehen, falls nachträglich noch Streit über den Bestand oder die Erfüllung von Mietforderungen entstehen sollte.
Der Mieter könne die Erfüllung seiner Verpflichtungen ohne weiteres durch eigene Zahlungsbelege sowie durch Quittungen nachweisen, die vom Vermieter auf Verlangen zu erteilen sind. Der Unterschied: mit der Quittung wird nur der Eingang einer bestimmten Zahlung, nicht aber der Ausgleich aller Forderungen aus dem Mietverhältnis, bestätigt.
Fundstelle: Urteil des BGH vom 30.09.2009 - VIII ZR 238/08 -, Pressemitteilung Nr. 199/2009