Der Mieter ist nicht berechtigt, eigenmächtig einen Mangel der Mietsache zu beheben. In einem vom BGH entschiedenen Fall ging es u.a. um die Erneuerung von zwei Ausdehnungsgefäßen sowie von 13 Heizkörperventilen, die der Mieter selbst vorgenommen hatte. Der dann von ihm gegenüber dem Vermieter geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten wurde von allen angerufenen Gerichten zurückgewiesen.
Vermieter muß Gelegenheit haben, Mängel selbst zu beseitigen.
Der BGH stellt klar, dass der Mieter dem Vermieter zunächst die Gelegenheit geben muss, den Mangel selbst zu beseitigen. Darüber hinaus seien nur Notmaßnahmen des Mieters zulässig, zum Beispiel beim Ausfall der Heizung im tiefsten Winter.
Quelle: Bundesgerichtshof, Grundeigentum 2008, Seite 325