Wenn ein Mieter seine Wohnung renoviert, ohne rechtlich hierzu verpflichtet zu sein, kann er die entstehenden Kosten vom Vermieter zurückverlangen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Dem BGH lag folgender Fall vor: Der Mieter war laut Mietvertrag verpflichtet, bei Rückgabe der Wohnung eine Endrenovierung vorzunehmen. Eine solche Klausel ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH unwirksam. Dies war dem Mieter, einem Maler und Lackierer, zunächst nicht bekannt. Er renovierte die Wohnung in Eigenleistung. Nach Aufklärung über die Rechtslage verlangte der Mieter vom Vermieter 9,00 €/m² Wand- und Deckenfläche zurück, scheiterte damit aber sowohl beim Amts- als auch beim Landgericht.
Beim BGH hatte der Kläger mehr Glück. Das Gericht hält den Anspruch grundsätzlich für gegeben, kann sich allerdings mit der Höhe der Forderung nicht anfreunden. Schließlich mache der Wert der vom Mieter erbrachten Eigenleistung nur ein Bruchteil des Betrages aus, den der Mieter bei Beauftragung eines Handwerkers hätte aufbringen müssen. Der Mieter könne daher neben den Materialkosten nur einen relativ geringen Betrag als Ersatz für die von ihm aufgewendete Zeit sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis verlangen.
Zur Festlegung der konkreten Höhe des Anspruches sowie zur Klärung der Frage, ob der Mieter im vorliegenden Fall wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Maler und Lackierer einen höheren Betrag verlangen könne, hat der BGH die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Fundstelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07 -, veröffentlicht in: Grundeigentum 2009, Seite 901 (Heft 14)