Bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie ist die Gewerbemiete auf die Hälfte herabzusetzen. Dies hat kürzlich das Kammergericht entschieden.
Der Fall
Der Mieter einer als Spielhalle vermieteten Gewerbeeinheit hatte in den Monaten April und Mai 2020 nur die Hälfte der vereinbarten Miete gezahlt. Er berief sich darauf, dass er aufgrund behördlicher Anordnung die Spielhalle in dieser Zeit nicht betreiben durfte. Der Vermieter klagte die aus seiner Sicht bestehenden Fehlbeträge beim Landgericht ein und verlor. Hiergegen richtet sich seine zum Kammergericht erhobene Berufung, mit der er jedoch keinen Erfolg hatte.
Die Entscheidung
Der 8. Zivilsenat des Kammergerichts ist der Auffassung, dass die Miete in den beiden Monaten wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB anzupassen sei. Angemessen sei hier eine Reduzierung um 50 %.
Bei Vertragsschluss seien die Parteien davon ausgegangen, dass es nicht zu einer Pandemie mit weitgehender Stillegung des öffentlichen Lebens und weitreichenden staatlichen Eingriffen in das wirtschaftliche und soziale Leben kommen würde. Die Mieterin habe im vorliegenden Fall die Räume wegen der behördlichen Anordnungen über die Schließung überhaupt nicht in der vertraglich vorgesehenen Weise für ihr Gewerbe nutzen können.
Die aufgrund der Pandemie angeordneten Maßnahmen stellten einen tiefgreifenden, unvorhersehbaren und außerhalb der Verantwortungssphäre beider Vertragsparteien liegenden Eingriff in die im Vertrag vorausgesetzte Nutzungsmöglichkeit dar. Diese sei solidarisch von beiden Vertragsparteien zu tragen. Dies führe zu einer Reduzierung der Miete auf die Hälfte für die Zeit der vollständigen Betriebsuntersagung.
Die Feststellung einer konkreten Existenzbedrohung für den Mieter sei nicht erforderlich.
Anmerkung
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; der Vermieter kann Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. Dieser würde dann die Möglichkeit erhalten, eine Grundsatzentscheidung zu dieser wichtigen Frage zu treffen.
Fundstelle: Pressemitteilung des Kammergerichts Nr. 19/2021 vom 16. April 2021; Urteil des Kammergerichts vom 1 . April 2021, Aktz. 8 U 1099/20