Die Abrechnung von Heizkosten ist nur nach dem tatsächlichen Verbrauch zulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden.
Der Fall
Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. In die Heizkostenabrechnungen wurden lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Abschlagszahlungen des Vermieters an das Energieversorgungsunternehmen aufgenommen. Die tatsächlich entstandenen Kosten, die sich aus der später eingegangenen Schlussrechnung ergaben, blieben unberücksichtigt.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Abrechnungsweise (sogenanntes Abflussprinzip) der Heizkostenverordnung entspricht.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die Abrechnung insgesamt unwirksam ist. Nach der Heizkostenverordnung dürfen in die Abrechnung nur die Kosten der im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffe aufgenommen werden (sogenanntes Leistungsprinzip). Eine Abrechnung nur nach den Abschlagszahlungen benachteilige die Mieter insbesondere bei Mieterwechseln, da es dann sein könne, dass ein Mieter Verbrauchskosten bezahlen müsse, die der Vormieter ausgelöst habe.
Der Bundesgerichtshof hat den Fall an das Landgericht Frankfurt/Main zurückverwiesen. Dort soll der Vermieter die Gelegenheit haben, eine ordnungsgemäße Abrechnung vorzulegen.
Fazit
Der Bundesgerichtshof hat damit klargestellt, dass Vermieter immer die Erteilung der Abschlussrechnung durch das Energieversorgungsunternehmen abwarten müssen, bevor eine Heizkostenabrechnung erstellt werden kann.
Inwieweit die Grundsätze dieser Entscheidung auch auf andere Betriebskosten außerhalb des Anwendungsbereiches der Heizkostenverordnung, also z.B. auf die Kosten von Frisch- und Abwasser, ausgedehnt werden müssen, lässt sich nach der bislang nur vorliegenden Presseerklärung des Bundesgerichtshofes nicht sicher sagen. Diesbezüglich wird man abwarten müssen, bis die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen.
Fundstelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 2012 -VIII ZR 156/11-, Presseerklärung des BGH Nr. 18/2012 vom 1. Februar 2012.