Die Gestaltung von Mietverträgen durch den Hausverwalter birgt zahlreiche Gefahren. Besonders sollte der Hausverwalter darauf achten, dass dem Mieter wirksam die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen übertragen wird. Misslingt dies nämlich, so trägt letztendlich der Hausverwalter die Renovierungskosten.
In einem kürzlich vom Kammergericht entschiedenen Fall hat der Hausverwalter einen Mietvertrag abgeschlossen, der eine sogenannte Endrenovierungsklausel vorsah. Der Mieter wurde verpflichtet, zum Ende der Mietzeit eine Schlussrenovierung durchzuführen. Gleichzeitig wurde er allerdings von der laufenden Renovierung nach dem üblichen Fristenplan befreit.
Rechtsprechung zu Renovierungsklauseln
Die Rechtsprechung akzeptiert derartige Klauseln bereits seit Jahren nicht mehr. Der Mieter wäre nämlich hiernach verpflichtet, unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses und unabhängig davon, wann er zuletzt Schönheitsreparaturen ausgeführt hat, diese in jedem Falle bei Ende des Mietverhältnisses auszuführen. Eine derartige Klausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (BGH, Grundeigentum 2003, 944, 945).
Nach Auffassung des Kammergerichts ist der Verwalter verpflichtet, Mietvertragsklauseln, die nach der Rechtsprechung unwirksam sind, nicht zu verwenden. Im Ergebnis hat daher der Verwalter dem Vermieter die Kosten für die Durchführung der Renovierungsarbeiten vor Neuvermietung der Wohnung zu ersetzen.
Quelle: Urteil des Kammergerichts vom 13.Oktober 2006, Aktz. 3 U 3/06, veröffentlicht in: IMR 2008 [Heft 1], S. 9.