Bei länger andauerndem Leerstand von Wohnungen stellt sich für den Vermieter die Frage, wie zumindestens Kosten eingespart werden können.
Hinsichtlich der Grundsteuer ist dies möglich. Die Grundsteuer auf bebaute Grundstücke kann teilweise erlassen werden, wenn die tatsächlich erzielte Miete den normalen Rohertrag um mehr als 20% unterschreitet. Die Grundsteuerersparnis beträgt dann 4/5 des Prozentsatzes der Ertragsminderung (§ 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz).
Gerechnet wird also wie folgt:
Festgesetzte Grundsteuer x Minderung in % x 4/5.
Voraussetzung für den Steuernachlass
Voraussetzung für den Steuernachlass ist stets, dass der Vermieter die Unvermietbarkeit der Wohnung nicht zu vertreten hat. Ein Grundsteuer-Erlass ist daher nur dann möglich, wenn sich der Vermieter nachhaltig um die Vermietung bemüht. Hierbei darf er auch weiterhin einen marktgerechten Mietzins verlangen. Es kann von ihm nicht verlangt werden, dass er einen Mietnachlass gewährt, um einen Mieter zum Vertragsabschluss zu bewegen (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 24. Oktober 2007, Az.: II R 5/05).
Wenn ein Vermieter also ein Haus "leerwohnen" lässt, also frei werdende Wohnungen nicht mehr vermietet, um später das gesamte Objekt sanieren zu können, kommt ein Grundsteuer-Nachlass nicht in Betracht.
Andererseits kann jedoch ein Grundsteuer-Nachlass auch dann gewährt werden, wenn eine Wohnung zwar vermietet werden konnte, die Miete jedoch endgültig uneinbringlich ist, weil der Mieter mittellos ist.
Frist zum Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2007
Zu beachten ist, dass der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2007 bis zum 31. März 2008 zu stellen ist. Diese Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden (§ 34 Abs. 2 Grundsteuergesetz)
Einzelheiten einschließlich eines Musterantrages können dem GRUNDEIGENTUM 2008, S. 175ff. [Heft 3], entnommen werden.