Vermieter können auch für das Jahr 2009 den teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen, wenn sie Wohnungen oder Gewerberäume nicht vermieten konnten und hierdurch Ertragsminderungen eingetreten sind.
Höhe des Grundsteuer-Erlasses neu festgesetzt
Der Gesetzgeber hat allerdings bereits mit Wirkung ab 2008 die Höhe des Erlasses reduziert. Bei einer Minderung des Rohertrages um weniger als 50 % wird kein Erlass mehr gewährt. Von 50 % Minderung an (bis 99 %) beläuft sich der Grundsteuer-Erlass auf nunmehr 25 %. Geht überhaupt keine Miete mehr ein, ist also der Ertrag um 100 % gemindert, erhöht sich der Erlass auf 50 %.
Leerstand darf nicht auf einem Verschulden des Vermieters beruhen
Voraussetzung für den Erlass ist immer, dass der Leerstand nicht auf einem Verschulden des Vermieters beruht. Der Vermieter muss nachweisen, dass er sich um die Vermietung der Räume zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Allerdings ist der Vermieter nicht verpflichtet, sich am unteren Rand der Mietpreisspanne zu bewegen. Es kann also nicht von ihm verlangt werden, die Mietforderungen soweit herunterzuschrauben, bis sich ein Mieter findet.
Achtung: Fristablauf am 31. März 2010!
Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer muss beim zuständigen Finanzamt bis zum 31. März 2010 eingegangen sein. Die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden.
Fundstelle: §§ 33 Abs. 1, 34, 38 Grundsteuergesetz