Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft konnte nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom früheren Partner nur im Ausnahmefall ein Ausgleich von Aufwendungen verlangt werden.
Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung nunmehr aufgegeben und Ausgleichsansprüche nach dem Ende einer solchen Beziehung grundsätzlich bejaht.
Voraussetzung für mögliche Ausgleichsansprüche
Voraussetzung ist allerdings immer, dass ein Partner wesentliche Beiträge für einen Vermögenswert von erheblicher Bedeutung des anderen Partners geleistet hat. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um den Bau eines Wohnhauses.
Ersatz kann dann sowohl für aufgewendete Geldmittel, als auch für eingesetzte Arbeitskraft verlangt werden. Der BGH begrenzt den Ausgleichsanspruch allerdings in mehrfacher Weise der Höhe nach, so dass die konkrete Berechnung ohne ein Sachverständigengutachten in der Regel nicht möglich sein wird.
Kein Ersatz für Aufwendungen des täglichen Zusammenlebens
Gleichzeitig hat der BGH klargestellt, dass ein Ersatz für Aufwendungen, die dem täglichen Zusammenleben dienen (Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, Lebensmittel usw.) auch weiterhin nicht in Betracht kommt.
Fundstelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2008, NJW 2008, S. 3277