Häufig finden sich in Schönheitsreparaturklauseln Bestimmungen, die den Mieter verpflichten, nur bestimmte Tapeten zu verwenden, die Wände in hellen Farbtönen zu streichen oder ähnliches.
Mit einem derartigen Fall hatte sich kürzlich der Bundesgerichtshof zu befassen.
Der Vermieter hatte u.a. folgende Klauseln verwendet:
a) "Der Mieter hat (...) die Schönheitsreparaturen auszuführen."
b) "Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen."
Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die Klausel b) unklar und damit unwirksam sei. Es sei nicht eindeutig ersichtlich, was unter "Ausführungsart" zu verstehen sei.
Der Bundesgerichtshof hat bei dieser Gelegenheit auch klargestellt, dass der Mieter das Recht hat, sich in der Mietwohnung nach seinem Geschmack einzurichten, ohne zuvor den Vermieter fragen zu müssen. Dies bezieht sich auch auf die Wahl der Tapete und des Farbtons des Wand- oder Deckenanstrichs. Der Mieter dürfe von dem, was er bei Mietbeginn vorfindet, abweichen.
Die Verwendung der unzulässigen Klausel führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen insgesamt. Die unwirksame Klausel b) erfaßt also auch die (für sich genommen wirksame!) Klausel a) und bewirkt so die Unwirksamkeit aller im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen über die Schönheitsreparaturen. Im Ergebnis gilt die gesetzliche Regelung: der Vermieter trägt die Schönheitsreparaturen selbst.
Mieter hat nicht völlig freie Hand
Damit ist allerdings nicht gesagt, dass der Mieter bei der Gestaltung der Wohnung völlig freie Hand hat. Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts hat der Mieter Farbgestaltungen zu vermeiden, die ungewöhnlich sind und bei der Neuvermietung der Wohnung daher von Interessenten nicht akzeptiert werden würden. Hiermit sind insbesondere besonders grelle oder dunkle Farben gemeint. Was noch als zulässig angesehen wird und welche Farbgestaltung Anstoß erregt, wird von den Gerichten im Einzelfall zu entscheiden sein.
Quelle: BGH, Urteil vom 18. März 2007, Grundeigentum 2007, Seite 717/718.