Die Anmeldefrist für Ferienwohnungen endet am 31. Juli 2014.
Dies ergibt sich aus der vom Senat kürzlich erlassenen Zweckentfremdungsverbots-Verordnung, die zum 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist. Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick:
- Seit dem 1. Mai 2014 ist die Umwandlung von Wohnraum in Gewerberaum nur noch mit einer Genehmigung des zuständigen Bezirksamts zulässig.
- Wird eine Genehmigung erteilt, ist diese regelmäßig mit einer Ausgleichszahlung zu verbinden, die monatlich bis zu 5,00 € je qm zweckentfremdeter Wohnfläche betragen kann. Durch die Schaffung von Ersatzwohnraum kann die Ausgleichszahlung vermieden werden.
- Ferienwohnungen sind beim zuständigen Bezirksamt anzumelden. Hierfür steht auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ein Formular zur Verfügung, das unter stadtentwicklung.berlin.de/service/formulare/de/wohnen heruntergeladen werden kann. Achtung: Die Anmeldefrist endet am 31. Juli 2014! Wird die Anmeldefrist eingehalten, so kann die Ferienwohnung noch bis zum 01. Mai 2016 in der bisherigen Art und Weise genutzt werden, ohne dass hierfür eine Genehmigung eingeholt werden muss.
- Die Anmeldeverpflichtung bezieht sich ausdrücklich nur auf Ferienwohnungen. Wird eine Wohnung am 01. Mai 2014 bereits zu anderen gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken genutzt, so kann diese Nutzung fortgeführt werden. Hierfür ist weder eine Anmeldung, noch eine Genehmigung erforderlich!
- Die Verordnung gilt für alle Berliner Bezirke. Der Senat behauptet, dass die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum und zu angemessenen Bedingungen "im gesamten Stadtgebiet Berlins besonders gefährdet" sei. Ob dies tatsächlich zutrifft, ist insbesondere für die Außenbezirke fraglich und wird noch gerichtlich überprüft werden. Zunächst einmal ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei der Verordnung um geltendes Recht handelt, das also zu beachten ist!
Fundstellen:
Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 29. November 2013 (GVBl. Berlin Seite 626);
Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 04. März 2014 (GVBl. Berlin Seite 73).