Auch im Altbau:
Auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung hat Anspruch auf eine ausreichende Elektrizitätsversorgung.
In dem vom Bundesgerichtshof kürzlich entschiedenen Fall war der Mieter vertraglich nur insoweit berechtigt, Haushaltsmaschinen zu betreiben, als die Kapazität der vorhandenen Elektroinstallationen hierfür ausreichte. Für eine etwa erforderliche Verstärkung der elektrischen Anlage sollte der Mieter selbst aufkommen.
Diese Vereinbarung hält der Bundesgerichtshof für unwirksam. Auch im nicht sanierten Altbau habe der Mieter den Anspruch, zumindestens ein größeres Haushaltsgerät (z.B. Waschmaschine) und gleichzeitig weitere haushaltsübliche Geräte (z.B. Staubsauger) zu betreiben. Die hierfür erforderliche Elektrizitätsversorgung müsse der Vermieter auf eigene Kosten herstellen. Eine Abwälzung dieser Pflicht auf den Mieter stelle eine unangemessene und somit unzulässige Benachteiligung dar.
Fundstelle: Urteil des BGH vom 10.02.2010 - VIII ZR 343/08 -, Pressemitteilung Nr. 31/2010 des Bundesgerichtshofs