Ein häufiges Problem: einige Wohnungen haben einen Wasserzähler, andere nicht. Die Mieter mit Wasseruhren verlangen eine Abrechnung nach Verbrauch. Zu recht?
Nein, hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden. Der Vermieter ist berechtigt, die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung - wie andere Betriebskosten auch - nach dem Anteil der Wohnfläche abzurechnen. Dies gilt sogar dann, wenn nur in einer einzigen Wohnung im Gebäude der Wasserzähler fehlt.
Achtung: Ausnahmen beachten!
Allerdings stellt der BGH klar, dass sich an dem Vorwegabzug von Mehrkosten für im Haus befindliche Gewerbebetriebe nichts ändert. Bei Gaststätten, Friseurläden, Wäschereien etc. muss der Wasserverbrauch also weiterhin mit einer Wasseruhr erfasst und vorweg abgezogen werden, um eine Mehrbelastung der Wohnraummieter zu vermeiden.
Das Urteil gilt außerdem nicht für die Warmwasserkosten. Diese sind auch weiterhin gemäß der Heizkostenverordnung nach Verbrauch zu erfassen. Soweit dennoch nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird, kann der Mieter die auf ihn entfallenden Kosten um 15 Prozent kürzen!
Quelle: Bundesgerichtshof, Grundeigentum 2008, Seite 661