Landgericht Berlin hält Schönheitsreparaturklausel generell für unzulässig

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat das Landgericht Berlin die Auffassung vertreten, dass die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch dann unzulässig sei, wenn diesem die Wohnung renoviert übergeben wurde.

Der Fall

Die Klägerin vermietete an die Beklagten eine Wohnung im Bezirk Wedding. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass "die Kosten der Schönheitsreparaturen" der Mieter trägt. Ob die Wohnung bei Mietbeginn renoviert übergeben wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Mieter gaben die Wohnung unrenoviert zurück. Die Klägerin erhob daher beim Amtsgericht Wedding eine Klage auf Schadenersatz wegen der Renovierungskosten in Höhe von ca. 4.000,00 €.

Das Amtsgericht Wedding wies nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage ab, da die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert gewesen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die vorträgt, dass die Wohnung zu Vertragsbeginn tatsächlich renoviert gewesen sei und das Amtsgericht die erhobenen Beweise fehlerhaft gewürdigt habe.

Die Entscheidung

Das Landgericht weist die Berufung zurück. Es vertritt die Auffassung, dass die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Wohnung bei Vertragsbeginn renoviert übergeben wurde oder nicht, keine Rolle spiele. Die Schönheitsreparaturklausel sei in jedem Falle unwirksam, weil sie die Mieter unbillig benachteilige.

Dieses Ergebnis begründet das Landgericht mit der Überlegung, dass mit der Übertragung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter deren Mietminderungsrecht eingeschränkt werde. Nach dem Gesetz (§ 536 BGB) habe zwingend der Vermieter die Wohnräume instandzuhalten. Hierzu würde auch die Ausführung der Schönheitsreparaturen gehören. Wenn nun der Mieter die Wohnung renovieren müsse, könne er bei Verletzung dieser Verpflichtung keine Mietminderung verlangen. Dies sei unzulässig (§ 536 Abs. 4 BGB).

Ob die Wohnung renoviert an die Mieter übergeben worden sei, spiele keine Rolle, weil im Verlaufe eines längeren Mietverhältnisses mehrfach eine Renovierung erforderlich werde.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Landgericht die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Fazit

Seit der Einführung des BGB war es dem Vermieter nach allgemeiner Auffassung gestattet, die Ausführung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter zu übertragen.

Der BGH hat in neuerdings dieses Recht bereits dahingehend eingeschränkt, dass die Abwälzung der Schönheitsreparaturen nur noch bei Vermietung einer renovierten Wohnung oder bei Gewährung eines angemessenen Ausgleichs zulässig ist.

Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Meldung "Änderung der Rechtsprechung: Mieter muss nicht renovieren, wenn er die Wohnung unrenoviert übernommen hat".

Nunmehr wird der BGH nochmals die Gelegenheit haben, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Es bleibt zu hoffen, dass der BGH das Urteil des Landgerichts Berlin aufheben wird. Ansonsten würde zukünftig stets der Vermieter für die Renovierung (nach seinem eigenen oder dem Geschmack des Mieters?) zuständig sein.

Fundstelle: Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. März 2017, Geschäftsnummer: 67 S 7/17, Pressemitteilung des Präsidenten des Kammergerichts Nr. 15/2017 vom 14. März 2017.

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