Die Bundesregierung hat zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie einen Gesetzesentwurf mit umfangreichen Sonderregelungen für die Dauer der Krise beschlossen.
Hiernach kann der Vermieter ein Mietverhältnis nicht deshalb kündigen, weil der Mieter für den Zeitraum April bis Juni 2020 die Miete schuldig bleibt. Eine spätere Ausweitung der Regelung auf die Mieten Juli bis September 2020 ist möglich.
Der Ausschluß des Kündigungsrechts endet zum 30. Juni 2022. Spätestens bis dahin müssen die Mieten also nachgezahlt werden.
Der Kündigungsausschluß gilt aber nur dann, wenn die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht, was vom Mieter glaubhaft zu machen ist.
Sonstige Kündigungsmöglichkeiten, z. B. wegen bis zum 31. März 2020 entstandener Mietschulden oder Eigenbedarfs, bleiben aber erhalten.
Die Regelung gilt für alle Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume, also auch für Gewerbemietverträge.
Die Mietzahlungspflicht selbst entfällt jedoch nicht. Dies wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt. Dies bedeutet, dass im Falle der Nichtzahlung Vermieter auch weiterhin die offenen Mieten einklagen und eine Verzinsung verlangen können.
Der Entwurf enthält daneben noch zahlreiche Bestimmungen für andere Rechtsgebiete.
So entfällt bis zum 30. September 2020 die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt immer dann, wenn die Insolvenzreife auf der Pandemie beruht. Dies wird vermutet, wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 noch zahlungsfähig war.
Verbraucher sowie Kleinstunternehmen (bis 9 Beschäftigte und 2 Mio. Umsatz) erhalten bei der Erfüllung von Dauerschuldverhältnissen (z. B. Strom- und Gaslieferungen, Prämien für Pflichtversicherungen, Telefongebühren) ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn sie durch die Pandemie zahlungsunfähig geworden sind. Diese Regelung gilt nicht für Miet- und Arbeitsverträge.
Das Leistungsverweigerungsrecht wurde bis zum 30. Juni 2020 befristet, kann aber bis zum 30. September 2020 verlängert werden. Nach Fristablauf sind also die offenen Beträge nachzuzahlen.
Übergangsregelungen sind auch für Wohnungseigentümergemeinschaften geschaffen worden, die derzeit keine Eigentümerversammlungen abhalten können. So bleibt der Verwalter trotz abgelaufener Amtszeit im Amt, nicht erneuerte Wirtschaftspläne bleiben vorläufig in Kraft.
Fundstellen: Formulierungshilfe der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, veröffentlicht unter: www.bmjv.de